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FAQ - Häufig gestellte Fragen

  1. Für welche Gebiete ist der RZV Zwickau/Werdau zuständig?

Der Zweckverband bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Wasserwerke Zwickau GmbH und hat die Befugnis zur Entgelterhebung auf diese übertragen.

2. Wie kann ich den Abtransport des Inhaltes meiner Grundstücksentwässerungsanlage anmelden?

schriftlich mit Hilfe des Formulars: „Bestellung des Entsorgungstermins und Hinweise

 

oder

 

telefonisch bei der Wasserwerke Zwickau GmbH unter:

(0375) 533-316 oder
(0375) 533-313 oder
(0375) 533-315

3. Ich benötige eine Einleitgenehmigung. Wo muss ich diese beantragen?

a) Sie leiten das auf Ihrem Grundstück anfallende, vorgeklärte Abwasser direkt in ein Gewässer ein oder lassen dieses auf Ihrem Grundstück in den Untergrund versickern?

 

Dann ist die Untere Wasserbehörde Ihr Ansprechpartner.

 

Untere Wasserbehörde des Landkreises Zwickau

 

Sollte Ihr Grundstück zur Gemarkung Schönbach, Reuth oder Neumark gehören, dann wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Vogtlandkreis

 

Untere Wasserbehörde des Vogtlandkreises

 

b) Sie leiten das auf Ihrem Grundstück anfallende, vorgeklärte Abwasser zunächst in einen Kanal der Wasserwerke Zwickau GmbH und dann in ein Gewässer ein?

 

Dann ist die Wasserwerke Zwickau GmbH Ihr Ansprechpartner und unter den folgenden Rufnummern erreichbar: (0375) 533-410 oder (0375) 533-411.

4. Sie benötigen eine Stellungnahme des Abwasserbeseitigungspflichtigen (RZV Zwickau/Werdau) zur Übereinstimmung mit dem Abwasserbeseitigungskonzept?

Hierzu wenden Sie sich bitte an die Wasserwerke Zwickau GmbH.

 

Unter den Rufnummern: (0375) 533-410 oder (0375) 533-411 erreichen Sie die zuständigen Sachbearbeiter.

5. Warum muss ich für mein Grundstück Kleineinleiterabgabe zahlen?

Die Abgabe wird für die Grundstücke erhoben, für die der Zweckverband gemäß § 1 Abs. 1 der Kleineinleitersatzung gegenüber dem Freistaat Sachsen abgabenpflichtig ist.

 

Kleineinleiter sind Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer einleiten oder in den Untergrund verbringen (Versickerung). Abwassereinleitungen ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Vorklärung in ein Gewässer bzw. in den Untergrund führen generell zur Abgabenpflicht. Gemäß § 1 Abs. 3 der Kleineinleitersatzung besteht Abgabenbefreiung, wenn der Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Eine Abwasserbehandlungsanlage entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn sie mit einer biologischen Stufe gemäß DIN 4261 Teil 2 (Stand 06/1984) ausgestattet ist oder aufgrund ihrer baulichen Ausführung eine vergleichbare Reinigungsleistung erwarten lässt.

 

Aus den das gesamte Schmutzwasser aufnehmenden Sammelgruben sind mindestens 20 m³/E*a an Grubeninhalt zu entsorgen. Ist dies der Fall, wird das Vorliegen des Abgabentatbestandes in aller Regel verneint.

 

Bei Mengen zwischen 10 und 20m³/E*a ist ggf. die Plausibilität der geringeren Mengen darzulegen […]. Zur Plausibilitätsdarlegung ist in der Regel die Angabe der verbrauchten Trinkwassermengen ausreichend.

 

Bei Entsorgungsmengen kleiner 10 m³/E*a wird davon ausgegangen, dass der Grube nicht das gesamte Abwasser zugeführt wird, die Grube undicht ist oder keine ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt und damit Abgabenpflicht besteht. (- Auszug aus den „Erläuterungen zum Kleineinleiterkataster“)

6. Muss ich den Eigentümerwechsel sowie die Änderung der Anzahl der amtlich gemeldeten Einwohner gegenüber dem RZV Zwickau/Werdau anzeigen?

Der Eigentümerwechsel und auch die Änderung der Anzahl der amtlich gemeldeten Einwohner am Grundstück sind gegenüber dem RZV Zwickau/Werdau unverzüglich anzuzeigen. Sowohl für die Erhebung der Kleineinleiterabgabe als auch für die hier laufenden Verwaltungsverfahren sind diese Auskünfte von enormer Bedeutung. Die Anzeigepflicht können Sie auch den auf unserer Internetseite hinterlegten Satzungen (Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen und Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung) entnehmen.

 

Gern kann diese Meldung telefonisch, per E-Mail oder per Post an unseren Verband erfolgen.